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Sonderkündigungsrecht: In diesen Fällen gilt es

Bis zum 31. Dezember eines Jahres kann die Autoversicherung ordentlich gekündigt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass bei den Versicherungsverträgen eine einmonatige Kündigungsfrist besteht. Das bedeutet für den Versicherten, dass er bis zum 30. November eines Jahres seinen bestehenden Vertrag mit der jeweiligen Autoversicherung kündigen muss. Nur wenn diese Frist eingehalten wird, kann der Versicherte ab dem 1. Januar des Folgejahres bei einer anderen Assekuranz unter Vertrag stehen.

Allerdings ist auch außerhalb der Wechselfrist zum Jahresende eine Kündigung der Autoversicherung möglich. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Versicherte per Sonderkündigungsrecht den Versicherungsvertrag mit seiner Autoversicherung auflösen. Durch das Sonderkündigungsrecht kann zu jedem Zeitpunkt des Jahres die Autoversicherung gewechselt werden.

Immer wenn die Autoversicherung einen Schaden reguliert hat (etwa im Falle eines Unfalls), besitzt der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Regulierung ist es möglich, den aktuellen Vertrag mit der Assekuranz per Sonderkündigungsrecht aufzukündigen. Ob die Versicherung den Schaden anerkannt hat oder nicht, ist dabei völlig irrelevant. Das Sonderkündigungsrecht besteht in jedem Fall.

Sollte die Autoversicherung ihre Beiträge erhöhen, ohne im Gegenzug die Leistungen der Police zu erweitern, steht allen Versicherten ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht binnen der nächsten vier Wochen zu. Eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge bei gleichbleibender Leistung ist beispielsweise aufgrund der Einteilung des abgesicherten Autos in eine andere Typklasse denkbar.

Unter Umständen existiert auch ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten, wenn sich die Regionalklasse für das Fahrzeug ändert. Dieses greift jedoch nur dann, wenn die Autoversicherung eine Neueinteilung der Regionalklassen vorgenommen hat. Sollte der Versicherungsnehmer umgezogen und deshalb in eine neue Regionalklasse eingeteilt worden sein, greift das Sonderkündigungsrecht nicht.

Wenn der Versicherte ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abmeldet, besitzt er selbstverständlich auch ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag wird hier automatisch gekündigt. Sollte ein neues Auto angemeldet werden, hat der Fahrzeughalter ohnehin die freie Auswahl, bei welcher Assekuranz er eine Versicherungspolice für sein Auto abschließt. Wichtig ist in diesem Fall nur, dass zumindest eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, da diese vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Ohne eine gültige Autoversicherung darf der Wagen nicht auf den Straßen unterwegs sein.

Bevor sich Fahrzeughalter dazu entscheiden, eine Versicherung für ihr Auto abzuschließen, empfiehlt es sich, die Autoversicherung berechnen zu lassen. So kann ausgeschlossen werden, dass man überteuerte Versicherungsbeiträge für die Absicherung des Fahrzeuges zahlen muss.